Aktuelles Strafverfahren

Vermieter von Mittäterschaft am Drogenhandel freigesprochen

LJN: BK0345, Rechtbank Maastricht , 03-702646-08
Datum der Entscheidung: 15-10-2009
Datum der Veröffentlichung: 15-10-2009
Rechtsgebiet: Strafrecht
Art des Verfahrens: Erste Instanz - Plural
Hinweis zum Inhalt: Promis-Urteil - Inhaltsangabe: Vermieter von Beihilfe zum Drogenhandel freigesprochen

Auszug
GERICHTSHOF MAASTRICHT

Sektor Strafrecht

Staatsanwaltschaftsnummer: 03/702646-08

Urteil der Pluralkammer vom 15. Oktober 2009

in der Strafsache gegen

[Angeklagter],
geboren in [Geburtsdaten],
wohnhaft in [Adressangaben].

Rechtsbeistand ist Herr S. Weening, Rechtsanwalt in Maastricht.
1 Untersuchung des Falles
Der Fall wurde bei den Anhörungen am 9. März und 1. Oktober 2009 in der Sache verhandelt, bei denen der Staatsanwalt,
die Verteidigung und der Angeklagte äußerten ihre Ansichten.

2 Die Anklageschrift
Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigefügt.
Der Verdacht, kurz und bündig, lautet, dass der Angeklagte:
Tatbestand 1: hat zusammen mit anderen harte Drogen in die Niederlande und aus den Niederlanden verbracht oder ist ein Komplize dabei
war die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Lagerung und den Handel mit harten Drogen;
Fakt 2: verkaufte harte Drogen zusammen mit anderen, oder war daran beteiligt, indem er Räumlichkeiten an
für die Lagerung und den Handel mit harten Drogen zur Verfügung;
Fakt 3: war Mitglied einer kriminellen Vereinigung, deren Ziel es war, innerhalb und außerhalb der Niederlande
(oder den Verkauf) harter Drogen;
Fakt 4: gewaschene Mieteinnahmen, die aus Verbrechen stammen;
Fakt 5: Gefälschte Hypothekenanträge und Urkunden.

3 Die Bewertung von Beweisen
3.1 Die Position des Staatsanwalts
Die Staatsanwaltschaft sieht es nicht als rechtlich überzeugend erwiesen an, dass sich der Angeklagte zusammen mit anderen der Einfuhr, der Ausfuhr und des Handels mit harten Drogen (vor allem Straftatbestand 1 und 2) schuldig gemacht hat. Sie sieht es auch nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte Mitglied einer kriminellen Vereinigung war, die sich mit dem Handel von harten Drogen befasste (Straftatbestand 3). Der Staatsanwalt forderte, den Angeklagten in diesem Punkt freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte an der Einfuhr, der Ausfuhr und dem Handel mit harten Drogen beteiligt war, indem er Räumlichkeiten für diesen Zweck zur Verfügung stellte. Wenn der Angeklagte nicht bereits von dem Drogenhandel in seinen Räumlichkeiten wusste, setzte er sich jedenfalls wissentlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit aus, dass in seinen Räumlichkeiten mit harten Drogen gehandelt wurde. Die Staatsanwaltschaft schließt dies aus abgehörten Gesprächen und der Art und Weise, wie und an welche Personen der Beschuldigte seine Räumlichkeiten vermietet hat. Dabei benutzte der Verdächtige Ausweise von Personen, deren Ausweise sich als verloren oder gestohlen herausstellten. Auf diese Weise sorgte der Verdächtige dafür, dass seine Verwaltung in Ordnung zu sein schien.
Die Staatsanwaltschaft sieht es auch als erwiesen an, dass der Angeklagte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat (Straftatbestand 5). Der Angeklagte hat wahrheitswidrig angegeben, dass die von ihm gekauften Häuser für den Eigenbedarf bestimmt waren, während er immer die Absicht hatte, diese Häuser zu vermieten. Der Angeklagte hat auch wahrheitswidrig angegeben, dass er keine anderen finanziellen Verpflichtungen hatte und/oder dass er bestimmte

genossenes Einkommen.
Durch die Fälschung von Hypothekenanträgen und Urkunden erwarb der Angeklagte das Eigentum an mehreren Immobilien. Anschließend erzielte der Angeklagte Mieteinnahmen durch den Verkauf dieser Immobilien an

Außerdem, so der Staatsanwalt, hatte der Angeklagte Mieteinnahmen aus dem Handel mit harten Drogen. Der Angeklagte hatte also Mieteinnahmen aus Straftaten und machte sich der Geldwäsche schuldig (Straftatbestand 4).
3.2 Die Position der Verteidigung Der Verteidiger vertrat den Standpunkt, dass der Angeklagte von allen Anklagepunkten freigesprochen werden sollte. Nach Ansicht des Verteidigers gibt es keine Beweise dafür, dass der Angeklagte wusste oder hätte vermuten können oder müssen, dass die in der Anklageschrift genannten Personen oder andere in der Akte genannte Mieter in den Import, Export oder Handel mit harten Drogen verwickelt waren. Es gibt auch keine Beweise dafür, dass der Angeklagte den in der Anklageschrift genannten Personen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat.
Nach Ansicht des Anwalts war der Angeklagte bei der Vermietung seiner Räumlichkeiten vorsichtig. Infolgedessen sollte der Angeklagte von den Straftaten 1 bis 3 freigesprochen werden.
In Bezug auf Straftat 4 führte der Verteidiger aus, dass nicht bewiesen werden könne, dass der Angeklagte vom Handel mit (harten) Drogen in seinen Räumlichkeiten gewusst habe. Aus diesem Grund gab es keine Wäsche von Mieteinnahmen, die aus Straftaten nach dem Opiumgesetz stammten. Die Mieteinnahmen des Angeklagten stammten auch nicht aus dem Straftatbestand der Urkundenfälschung (Straftatbestand 5). Die Unterzeichnung von Hypothekenangeboten oder notariellen Urkunden stellte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung keine Fälschung dar. Der Angeklagte hat sich allenfalls des Vertragsbruchs schuldig gemacht, indem er die Räumlichkeiten nicht selbst bewohnte, sondern vermietete. Der Anwalt argumentierte auch, dass ein Hypothekenangebot nicht mit einem Hypothekenantrag gleichgesetzt werden kann, wie es in der Anklage steht. Die vom Angeklagten unterzeichneten Angebote sollten daher außer Acht gelassen werden.

3.3 Die Stellungnahme des Gerichts
Das Gericht spricht den Angeklagten von den Straftaten 1, 2 und 3 der Anklageschrift frei. Im Folgenden wird erläutert, wie das Gericht zu diesem Urteil gekommen ist. Als nächstes wird das Gericht die Straftaten 4 und 5 erörtern. Das Gericht wird diese Straftaten für erwiesen erklären.

3.3.1. Einleitung
Im Rahmen einer Untersuchung des Imports, Exports und Handels mit harten Drogen durch einen
Partnerschaft der Verdächtigen führte am 14. Januar 2008 eine Durchsuchung durch
fand in einer Wohnung in der [M.straße] 57 in Maastricht statt. Diese Wohnung gehört dem Angeklagten. Bei der Durchsuchung dieser Wohnung wurde eine große Menge harter Drogen gefunden. Außerdem wurden Postsendungen gefunden, die auf den Namen des [Mitbeschuldigten 1] lauteten. Die Ergebnisse der Durchsuchung zeigten, dass die
Die Wohnung in der [M.Straße] 57 wurde von [Mitangeklagter 1] als Versteck genutzt.
Die polizeilichen Ermittlungen ergaben außerdem, dass der Verdächtige nicht nur diese Immobilie besaß, sondern auch mehrere andere Immobilien. In Bezug auf einige dieser Wohnsitze fand die Polizei in XPOL Berichte über Verstöße gegen das Opiumgesetz aus dem Jahr 2005. Die Ermittlungen konzentrierten sich daraufhin auf die in der Anklageschrift genannten Personen und auf den Beschuldigten.

3.3.2. Die Stellungnahme des Gerichts zum organisierten Handel mit harten Drogen
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Akte rechtmäßige und überzeugende Beweise dafür enthält, dass sich [Mitangeklagter 1] zusammen mit anderen des Exports und Handels mit harten Drogen schuldig gemacht hat. Die Akte zeigt auch, dass es eine kriminelle Vereinigung gab, der [Mitangeklagter 1] angehörte. Nach Ansicht des Gerichts war es das Ziel dieser Organisation, harte Drogen zu exportieren und/oder zu verkaufen.
Zu dieser Organisation gehörten neben [Mitverdächtiger 1] auch [Mitverdächtiger 2], [Mitverdächtiger 3], [Mitverdächtiger 4], [Mitverdächtiger 5] und [Mitverdächtiger 6].
Das Gericht sieht es nicht als erwiesen an, dass zwischen der Organisation von [Mitangeklagter 1] et al und den in der Anklageschrift genannten [Mitangeklagten 7], [Mitangeklagter 8], [Mitangeklagter 9] und [Mitangeklagter 10] eine solche Beziehung bestand, dass diese Personen als Teilnehmer dieser Organisation anzusehen sind.
Als nächstes ist die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte Mitglied der kriminellen Vereinigung von [Mitverdächtiger 1] war und/oder ob es eine organisierte Verbindung zwischen ihm und [Mitverdächtiger 7], [Mitverdächtiger 8] und/oder [Mitverdächtiger 10] gab. In Bezug auf Letzteres ist das Gericht der Ansicht, dass es keine strafrechtlich relevante Verbindung zwischen dem Angeklagten und [Mitverdächtiger 7], [Mitverdächtiger 8] oder [Mitverdächtiger 10] gibt.
10]ist nicht bewiesen worden. Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch erwiesen, dass der Angeklagte von [Mitangeklagter 9] die Miete für zwei Häuser in der [N.straat] 18a und 24a in Maastricht erhalten hat. Die Polizei hat am 23. April 2008 in diesen Wohnungen Betäubungsmittel gefunden, die Wohnungen können jedoch nicht mit den Drogen in Verbindung gebracht werden.
mit dem Handel mit harten Drogen durch [Mitangeklagter 9] oder andere Personen, noch mit den Aktivitäten der genannten kriminellen Vereinigung. Nach Ansicht des Gerichts hat [Mitangeklagter 9] die aufgefundenen harten Drogen absichtlich bei sich gehabt, aber es wurde nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte in irgendeiner Weise davon wusste.

3.3.3. Kontakte des Beschuldigten mit der kriminellen Organisation von [Mitverdächtiger 1] in Bezug auf die Räumlichkeiten [N.straat] 8a und 10a in Maastricht Aus der Akte geht hervor, dass die Organisation von [Mitverdächtiger 1] zwei Räumlichkeiten nutzte, die nicht dem Beschuldigten gehörten. Die Ermittlungen ergaben dann, dass die Mitglieder der Organisation irgendwann neue Räumlichkeiten benötigten. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass [Mitangeklagter 1], sein Bruder [Mitangeklagter 2], [Mitangeklagter 3], [Mitangeklagter 4] und [Mitangeklagter 5] zusammenarbeiteten, um neue Räumlichkeiten anzumieten, um von dort aus den Rauschgifthandel fortzusetzen. Die abgehörten Gespräche und der SMS-Verkehr zeigten, dass der Angeklagte dazu angehalten wurde. Der Angeklagte räumte ein, dass er es war, der auf mehreren Abhörgeräten zu hören war. Der Angeklagte räumte auch ein, persönlich und telefonisch mit [Mitverdächtiger 4] Kontakt gehabt zu haben, um seine Wohnungen in der [N.straat] 8a und 10a in Maastricht zu vermieten. Es ist klar, dass der Angeklagte [Mitangeklagter4] diese Wohnungen zur Vermietung zur Verfügung gestellt hat. Die Wohnungen in der [N.straat] 8a und 10a wurden am 23. April 2008 durchsucht. In den Wohnungen wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Die Akte enthält auch keine Beweise für den Handel mit harten Drogen aus diesen Räumlichkeiten.

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kontakten mit [Mitverdächtiger 4] hatte der Angeklagte Kontakt mit [Mitverdächtiger 1] und [Mitverdächtiger 2]. Es ist nicht erwiesen, dass dieser Kontakt im Zusammenhang mit der Anmietung von [N.Straße] 8a und 10a stand. Nach Angaben des Angeklagten stand dieser Kontakt im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden an der Immobilie [M.straße] 57. Das Gericht konnte in der Akte keine Beweise finden, aus denen hervorgeht, dass diese Behauptung des Angeklagten nachweislich unwahr ist.

3.3.4. Untersuchung der (anderen) Räumlichkeiten und der Verwaltung des Beschuldigten
In der Folge untersuchte die Polizei die (anderen) Räumlichkeiten des Angeklagten und seine Verwaltung. Aus den in der Akte beschriebenen Erkenntnissen und den Aussagen des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Anhörung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts folgendes Bild.

Der Angeklagte hat angegeben, dass er seine Immobilien mit dem Ziel erworben hat, sie zu vermieten. Er hat auch zwei Immobilien untervermietet, die er selbst angemietet hatte. Kurz gesagt, der Beschuldigte wollte mit den Mieteinnahmen die Hypothekendarlehen tilgen und so das angehäufte Vermögen in Form von Immobilien für seine Altersvorsorge nutzen. Nach eigenen Angaben verdiente der Angeklagte etwa 150 € pro untervermieteter Immobilie.
Eigentum. In den Jahren ab 2005 wurde der Angeklagte mehrfach damit konfrontiert, dass die Polizei Drogen in seinen Räumlichkeiten fand. In den Jahren 2003 bis April 2008 schloss der Angeklagte viele Mietverträge ab und hatte viele Mieter. Der Angeklagte argumentierte, dass er beim Abschluss der Mietverträge den Mieter persönlich sehen wollte und immer den Ausweis der Person überprüfte, die den Mietvertrag unterzeichnete. Ob dies
Mieter dann aber tatsächlich die Wohnung bewohnte, kontrollierte der Angeklagte kaum. Der Angeklagte mischte sich auch nicht in die Nutzung der Wohnungen ein, solange keine Belästigungen oder größeren Probleme auftraten. Außerdem begnügte sich der Angeklagte damit, die Miete in bar zu bezahlen, ohne sich darum zu kümmern, wer genau die Miete für wen bezahlte. Die Unterlagen enthielten mehrere, sich überschneidende Mietverträge. Bei einigen Vertragspartnern wurde auch festgestellt, dass sie mehrere Räumlichkeiten gleichzeitig gemietet hatten. Der Verdächtige erklärte dies damit, dass er nicht ordnungsgemäß darüber Buch geführt hatte, wann ein Vertrag tatsächlich geendet hatte. Mehrere Personen, auf deren Namen Verträge gefunden wurden, erklärten, dass sie nie eine Unterkunft von dem Verdächtigen gemietet hätten. Diese Personen gaben auch an, dass ihre Ausweispapiere verschwunden seien.
oder gewesen war. Eine andere Zeugin gab an, dass sie in ihrem Namen einen Mietvertrag mit dem Angeklagten im Namen einer anderen Person unterzeichnet hatte und dass der Angeklagte dies wusste.

3.3.5. Schlussfolgerungen des Gerichts zu den Fakten 1, 2 und 3
Das Gericht ist in Anbetracht der Ausführungen unter 3.3.4 der Ansicht, dass der Beklagte als Vermieter
handelte unprofessionell: Seine Mietverwaltung war schlampig und er war gleichgültig gegenüber der Nutzung
seiner Räumlichkeiten, solange es ihn nicht störte und die Miete bezahlt wurde. Das ist seine Schuld, umso mehr
nun, da der Angeklagte seit 2005 mehrfach damit konfrontiert wurde, dass die Polizei Drogen in seinem Haus fand
Räumlichkeiten.
Bei diesem Vorwurf berücksichtigt das Gericht nicht, dass mehrere Personen erklärt haben, sie hätten noch nie etwas von
die der Angeklagte gemietet haben soll. Auf der Grundlage der vorliegenden Beweise hat das Gericht nicht
schlüssig bewiesen, dass der Angeklagte Identitätsdokumente verwendet hat, von denen er wusste
Dass diese nicht den eigentlichen Mietern gehörten.

Die Frage, die das Gericht zu beantworten hat, ist, ob die Art und Weise, wie der oben beschriebene Angeklagte
vermietete seine Räumlichkeiten und führte darüber Buch, da er wusste, dass Drogen häufiger in
seine Wohnsitze, rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte vorsätzlich (in welcher Variante auch immer) zum Zwecke der
den Drogenhandel durch die Organisation von [Mitangeklagter 1] et al. seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellte und sich verpflichtete
schuldig im Sinne der Anklagepunkte 1, 2 und 3.

Das Gericht stellt fest, dass dies nicht der Fall ist. Zu diesem Zweck prüft das Gericht Folgendes.

In Absprache mit dem Staatsanwalt und dem Verteidiger ist das Gericht der Ansicht, dass die Fallakte keine Anhaltspunkte liefert
enthält die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte der Anklagepunkte 1., 2. und 3. schuldig ist. Es kann nicht bewiesen werden, dass der Angeklagte in enger und bewusster Zusammenarbeit mit anderen
hat sich des Imports und/oder Exports und des Handels mit harten Drogen schuldig gemacht. Es gibt auch keine
die Beteiligung des Angeklagten an der oben beschriebenen kriminellen Vereinigung. Das oben Beschriebene unter 3.3.3.
Kontakte mit Mitgliedern der Organisation, können diese Schlussfolgerung nicht tragen.

In Bezug auf die Anklage wegen Beihilfe zum Drogenhandel unter 1 alternativ und 2 alternativ
geht das Gericht wie folgt vor.
Es kann nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte wusste, dass [Mitangeklagter 1], [Mitangeklagter 2] und [Mitangeklagter 4] an
die am Drogenhandel beteiligt sind. Zu diesem Zweck bieten die in der Akte enthaltenen Tonbänder
unzureichende harte Spuren. Der Tatsache, dass der Angeklagte in den abgehörten Gesprächen und Textnachrichten wiederholt angedeutet hat, dass er nicht am Telefon sprechen wollte, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Die Akte enthält keine Beweise, auf deren Grundlage reine
Die Absicht des Angeklagten, den Handel mit harten Drogen durch [Mitangeklagter 1] et al. zu fördern und sich daran zu beteiligen.
Nach Ansicht des Gerichts lag auch keine bedingte Absicht des Angeklagten vor, mit den
harte Drogen durch [Mitangeklagter 1] und auf Mittäterschaft daran. Der Umstand, dass der Angeklagte
unprofessionell und verwaltungstechnisch schlampig gehandelt hat, als sie ihre Räumlichkeiten vermietete und
Betäubungsmittel in der Vergangenheit in seinen Räumlichkeiten aufbewahrt hat, bedeutet in diesem Fall nicht, dass der Angeklagte wissentlich und absichtlich
wissentlich das erhebliche Risiko auf sich genommen hat, sich durch den Handel mit harten Drogen mitschuldig zu machen
[Mitbeklagter 1] et al.

In Anbetracht der obigen Ausführungen gibt es keine rechtskräftigen und überzeugenden Beweise für eine vorsätzliche Zurverfügungstellung
Einrichtung von Wohnungen durch den Angeklagten zum Zwecke der Lagerung von und/oder des Handels mit Betäubungsmitteln
Das Gericht spricht den Angeklagten daher von den Straftaten 1, 2 und 3 frei.

3.3.6 Fakten 4 und 5
Da das Gericht den Angeklagten von den Straftaten 1, 2 und 3 freisprechen wird, kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er
wusste, dass die Mieteinnahmen, die er erhielt, aus dem Import und/oder Export und/oder Handel mit
Betäubungsmittel. Das Gericht sieht es jedoch als rechtlich und überzeugend erwiesen an, dass der Angeklagte Mieteinnahmen erhielt
in seinem Besitz hatte, obwohl er wusste, dass sie aus dem Delikt der Fälschung stammten. Die
Das Gericht wird daher der Klarheit halber zunächst den Sachverhalt 5 feststellen und darlegen, dass der Angeklagte fälschlicherweise eine
Hypothekenantrag gestellt. Das Gericht stellt dann fest, dass der Angeklagte sich schuldig bekannt hat
zur Tünche gemacht (Fakt 4).

3.3.7. Fälschung
Der Angeklagte erwarb in der Zeit vom 25. März 2003 bis zum 13. März 2003 mehrere Immobilien.
August 2004. In den Akten befinden sich Angebote für Hypothekendarlehen, Hypothekenanträge,
Hypothekenurkunden, Übergabeurkunden und andere Schriftstücke. Mehrere Schriftstücke wurden von den Angeklagten unterzeichnet.
Der Angeklagte hat bei der Anhörung ausgesagt, dass er die Tatsache, dass er die Immobilien gekauft hat, absichtlich verschwiegen hat,
die Immobilie nicht selbst bewohnen, sondern vermieten wollten (mit Ausnahme der Immobilie in Veldwezelt in Belgien).
Um nicht durch die Maschen zu fallen, bewarb sich der Angeklagte außerdem bewusst jedes Mal bei einem anderen Finanzinstitut
beantragte Hypothekendarlehen. In der Folge unterzeichnete der Angeklagte mehrere Hypothekenangebote. Unter Verstoß
mit der Wahrheit übereinstimmte, unterzeichnete der Angeklagte danach auch wissentlich die notariellen Urkunden, in denen er sich auf verschiedene
eine Verpflichtung eingegangen ist, die Immobilie nicht ohne Erlaubnis zu vermieten oder zu nutzen
für ihren eigenen Gebrauch.

Das Gericht teilt die Ansicht des Anwalts, dass eine Unterscheidung getroffen werden sollte zwischen dem
Schriftstücke "Hypothekenantrag" und "Hypothekenangebot". Die Akte zeigt auch deutlich diese Schriftzüge
ausgezeichnet. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte zwar Hypothekenangebote unterzeichnet hat, in denen
Der Beklagte hat wahrheitswidrig oder möglicherweise entgegen den allgemeinen Bedingungen erklärt
dass die Immobilie für den Eigengebrauch genutzt werden würde, aber diese Angebote sollten nicht berücksichtigt werden
bleiben, da nur die Anklage erhoben wurde, dass der Angeklagte sich der Fälschung mit
zu Hypothekenanträgen und Urkunden.
In Bezug auf die notariellen Urkunden kommt das Gericht zu dem Schluss, dass auch diese Schriftstücke außerhalb der
in Betracht gezogen werden sollte, da das Gericht der Ansicht ist, dass die Anklageschrift nicht ausreichend ist
tatsächlich widerspiegelt, dass diese Urkunden von Notaren und nicht von der Beklagten verfasst wurden. Außerdem ist die
Das Gericht stellte fest, dass mehrere notarielle Urkunden an anderen Orten als Maastricht ausgeführt und unterzeichnet wurden.
Da nur Maastricht als Pflegeort angeklagt war, waren diese Taten nicht in die Beweisaufnahme aufgenommen worden
einbezogen werden können.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Angeklagte insgesamt gesehen einen Hypothekenantrag falsch gestellt hat.
Es handelt sich um den Antrag "Optima Mortgage application" vom 13. August 2004. In diesem Schreiben heißt es
Die Immobilie in der [N.straat] 24 in Maastricht soll zur persönlichen Nutzung erworben werden. Von
Bei der Unterzeichnung in Maastricht am 13. August 2004 erklärte der Angeklagte, dass alle Informationen, die er dem
wahrheitsgemäß ausgefüllt hat, während er vor dieser Unterschrift bereits die Absicht hatte, die Immobilie zu kaufen
zu vermieten, was nach Ansicht des Gerichts darauf hindeutet, dass er dieses Schreiben fälschlicherweise erfunden hat.

3.3.8. Wäsche waschen Fakt 4
Nachdem der Beklagte den oben beschriebenen Hypothekenantrag unterzeichnet hatte, kaufte er die Immobilie in der
[N.street] 24A in Maastricht in Besitz genommen. Auch zum Zweck des Erwerbs des
Haus, nachdem er ein Angebot unterzeichnet hatte, ein Hypothekendarlehen von [Firma O.] erhalten.
Verschiedene Mietverträge, die in den Unterlagen des Beklagten gefunden wurden, zeigen, dass der Beklagte
diese Immobilie während des angeklagten Zeitraums vermietet hat. Selbst am 23. April 2008 war die Immobilie noch vermietet.
Der Angeklagte gab an, dass [Mitangeklagter 9] die Miete für die Immobilie im April 2008 bezahlt hat.
Der Angeklagte hatte also während des angeklagten Zeitraums Mieteinnahmen aus der Vermietung der Immobilie an
[N.street] 24a, nachdem er sich dieses Eigentum angeeignet hatte, indem er die Straftat der Fälschung in
Eigentum erhalten hatte.
Da der Angeklagte wissentlich1 einen falschen Hypothekenantrag gestellt hat, auf dessen Grundlage er schließlich die
Eigentum erwerben konnte, kann es nicht anders sein, als dass er wusste, dass die Mieteinnahmen aus der Immobilie aus einem Verbrechen stammten
stammten. Damit hat sich der Angeklagte der Geldwäsche schuldig gemacht. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die
Der Kreditgeber hat offenbar kaum weitere Nachforschungen angestellt, um festzustellen, ob der Antrag des Beklagten auf
in Wahrheit gefüllt hatte.
Der Angeklagte erhielt während des angeklagten Zeitraums Mieteinnahmen aus mehreren Immobilien. Diese
die Mieteinnahmen aus der Straftat der Fälschung in ähnlicher Weise abgeleitet wurden wie bei der
Mieteinnahmen aus dem Haus in der [N.straße] 24a und wurden daher von dem Angeklagten gewaschen. Der Angeklagte hat
ließ auch für diese Immobilien verschiedene Urkunden aufsetzen und vom Notar unterschreiben. In all diesen
Schriften hat der Angeklagte wissentlich und entgegen der Wahrheit die Verpflichtung zur Eintragung der Immobilie für
selbst zu nutzen oder nicht unerlaubt zu vermieten.1 Dies sind die
folgende Häuser inMaastricht:
- N.Straße] 8a, 10a;
- A.street] 16;
- T.street]28c;
- V.Straße] 57b;
- F.street] 68b.

Was die anderen in der Akte erwähnten Wohnungen des Angeklagten betrifft, so konnte das Gericht nicht feststellen
nachweisen, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fälschung schuldig gemacht hat. Diese
Häuser werden daher nicht in die Beweisführung einbezogen.

3.4 Die Beweisführung
Das Gericht sieht es als rechtmäßig und überzeugend erwiesen an, dass der Angeklagte

Tatsache 4
im Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 23. April 2008 in der Gemeinde Maastricht mehrmals einen Gegenstand, der als
nämlich Mieteinnahmen, zur Verfügung hatte, während er wusste, dass das Objekt aus irgendeinem Verbrechen stammte,
schließlich von der Begehung einer Fälschung gemäß Artikel 225 des Strafgesetzbuches;

Tatsache 5
am 13. August 2004 in der Gemeinde Maastricht ein Hypothekenantrag, der ein Schreiben zur
als Beweis für irgendeine Tatsache zu dienen, denn der Angeklagte gab fälschlicherweise an, dass
er, der Beklagte, die Immobilie, auf die sich der oben genannte Hypothekenantrag bezog, für seinen eigenen Gebrauch nutzen würde
zu dem Zweck, diese Schrift als echt und unverfälscht zu verwenden oder sie von anderen verwenden zu lassen
verwenden.

Das Gericht sieht es nicht als erwiesen an, was mehr oder anders angeklagt wurde. Der Angeklagte wird
freigesprochen.

4 Die Kriminalität
Der nachgewiesene Straftatbestand sieht die folgenden Vergehen vor:

Tatsache 4
Geldwäsche, mehrfach begangen

Tatsache 5
Fälschung.

Es sind keine Fakten oder Umstände plausibel geworden, die die Strafbarkeit der Taten ausschließen.

Der Angeklagte ist strafmündig, da kein Umstand nachgewiesen wurde, der seine Strafmündigkeit ausschließt

5 Der Prozess der Verurteilung
5.1 Anklage der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft forderte auf der Grundlage dessen, was sie für erwiesen hielt, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen 275 Tage mit einer Bewährungsfrist von 2 Jahren ausgesetzt wurden.
Darüber hinaus ordnete der Staatsanwalt an, dass der Angeklagte 240 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten muss.
5.2 Die Position der Verteidigung
Der Anwalt vertrat den Standpunkt, dass der Angeklagte von allen Straftaten freigesprochen werden sollte.
Hilfsweise bat der Verteidiger das Gericht, sich mit einer Strafe zu begnügen, die der Zeit entspricht, die
die der Angeklagte in Untersuchungshaft verbracht hat.
5.3 Die Stellungnahme des Gerichts
Bei der Festlegung der zu verhängenden Strafe werden die Art und Schwere der nachgewiesenen Tat, die
die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, und die Person des Angeklagten, als eine Einheit
anderes hat sich bei der Untersuchung vor Gericht herausgestellt. Das Gericht wird die Klage des Offiziers abweisen.
der Gerechtigkeit, da das Gericht den Angeklagten in den Punkten 1, 2 und 3 freispricht. Auch in Bezug auf die Tatsache
5 die das Gericht für deutlich weniger bewiesen hält als der Staatsanwalt.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine andere oder mildere Sanktion als eine
eine unbedingte Freiheitsstrafe. Dabei hat das Gericht insbesondere Folgendes berücksichtigt.

Der Beklagte hat durch falsche Hypothekenanträge und notarielle Urkunden (bzw. hat diese gestellt)
es geschafft, Eigenheime zu erwerben, um mit der Vermietung so viel Geld wie möglich zu verdienen.
verdient. Der Angeklagte hat die Finanzinstitute absichtlich und skrupellos getäuscht. Der Angeklagte hat außerdem
ließ systematisch Notare Urkunden mit Bedingungen aufsetzen, von denen der Angeklagte wusste, dass er sie nicht erfüllen würde
einhalten. Außerdem hat sich der Angeklagte der Geldwäsche schuldig bekannt.
Die Verlässlichkeit von notariellen Urkunden für finanzielle und wirtschaftliche Zwecke ist von offensichtlicher Bedeutung. Die
wie wichtig es ist, Hypothekenanträge oder Kostenvoranschläge für Finanzinstitute wahrheitsgemäß auszufüllen, um
für die Entscheidung über die Vergabe von Hypothekendarlehen, braucht ebenfalls wenig
Erklärung. Das Gericht stellt fest, dass sowohl Banken als auch Notare offenbar eine sehr
haben eine einfache Haltung gegenüber einer gewöhnlichen Person mit einem unauffälligen Einkommen eingenommen, die in
innerhalb weniger Jahre eine große Anzahl von Immobilien erworben hat. Es zeigt sich zum Beispiel, dass innerhalb weniger Jahre
Monate im Jahr 2004 drei Immobilien kaufte, wobei die notariellen Urkunden bei demselben Notar erstellt wurden
seine Vergangenheit, ohne dass er anscheinend kritisch hinterfragt wird. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass
das Gericht den Angeklagten für sein Verhalten anklagt und grundsätzlich eine Haftstrafe verhängt
Gebote.
Das Gericht berücksichtigt die Tatsache, dass der Angeklagte zuvor nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde
Das Gericht berücksichtigte auch die in ähnlichen Fällen verhängten Urteile und die
die persönlichen Umstände des Angeklagten. Alles in allem ist das Gericht der Meinung, dass für den Angeklagten ein
sollte eine unbedingte Haftstrafe in Höhe der Dauer der Untersuchungshaft verhängt werden.

6 Die gesetzlichen Anforderungen
Die Entscheidung stützt sich auf die Paragraphen 57, 225 und 420bis des Strafgesetzbuches.

7 Die Entscheidung
Das Gericht:

Entlastung
- spricht den Angeklagten von den unter 1, 2 und 3 angeklagten Straftaten frei;

Erklärung zu den Beweisen
- Erklärt die Anschuldigungen für erwiesen, wie oben unter 3.4 beschrieben;
- spricht den Angeklagten von dem frei, was ihm mehr oder weniger zur Last gelegt wird;

Bestrafbarkeit
- Die nachgewiesenen Tatsachen stellen die oben unter 4. beschriebenen Straftaten dar;
- erklärt den Angeklagten für strafbar;

Strafen
- verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 175 Tagen;
- stellt fest, dass die Zeit, die der Beklagte für die Vollstreckung dieses Urteils in Untersuchungshaft verbracht hat, als
wird bei der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe abgezogen.

Dieses Urteil wurde von I.M. Etman, Vorsitzender, M.C.A.E. van Binnebeke und B.G.L. van der Aa verfasst,
in Anwesenheit von Herrn A.P. Jansen, Registrar, und wurde in einer öffentlichen Sitzung am 15. Oktober 2009 verkündet.

Draußen ist
Herr M.C.A.E. van Binnebeke ist nicht in der Lage, dieses Urteil mit zu unterzeichnen.

ANHANG I: Anklageschrift

Der Angeklagte wurde nach einer Änderung angeklagt wegen

1.

er in oder um den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2008 in der Gemeinde Maastricht, in jedem
in den Niederlanden ein oder mehrere Male (bei jeder Gelegenheit) gemeinsam und in Verbindung mit einem oder mehreren anderen, mindestens
allein, vorsätzlich in das und/oder aus dem Hoheitsgebiet der Niederlande verbracht werden, wie in Artikel 1 Absatz 1 genannt
4 und 5 des Opiumgesetzes, Mengen oder zumindest eine Menge eines Stoffes, der Heroin enthält
(Diacetylmorphin)
und/oder
Mengen, mindestens eine Menge, eines kokainhaltigen Materials
und/oder
Mengen, mindestens eine Menge, eines MDMA-haltigen Materials
und/oder Amphetamin
in jedem Fall (in jedem Fall) eine Menge eines Stoffes, der in der Liste I im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt ist;

Hilfsweise oder zumindest für den Fall, dass die vorstehenden Ausführungen nicht zu einer Anordnung führen sollten oder könnten, dass:

[Mitbeschuldigter 1] und/oder [Mitbeschuldigter 7] und/oder [Mitbeschuldigter 3] und/oder [Mitbeschuldigter 5] und/oder
[Mitangeklagter 8] und/oder [Mitangeklagter 4] und/oder [Mitangeklagter 9] und/oder [Mitangeklagter 6] und/oder
[Mitangeklagter 10] und/oder [Mitangeklagter 2] und/oder ein oder mehrere andere(r) in oder um den Zeitraum von 1
Januar 2007 bis 23. April 2008
in der Gemeinde Maastricht, in jedem Fall in den Niederlanden, ein oder mehrere Male (jedes Mal)
zusammen und in Verbindung mit einem oder mehreren anderen, oder zumindest allein, absichtlich innerhalb und/oder außerhalb der
Gebiet der Niederlande, wie in Artikel 1 Absatz 4 und 5 des Opiumgesetzes genannt,
Mengen, mindestens eine Menge, eines Stoffes, der Heroin (Diacetylmorphin) enthält
und/oder
Mengen, mindestens eine Menge, eines kokainhaltigen Materials
und/oder
Mengen oder mindestens eine Menge von Material, das MDMA und/oder Amphetamin enthält
in jedem Fall (in jedem Fall) eine Menge eines Stoffes, der in der Liste I im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt ist,
an und/oder bei der Begehung der vorgeworfenen Straftat(en) im oder um den Zeitraum vom 1. Januar 2007
bis zum 23. April 2008 in der Gemeinde Maastricht, zumindest in den Niederlanden, mehrere Male, mindestens einmal
(jedes Mal) vorsätzlich Gelegenheit und/oder Mittel und/oder Informationen zur Verfügung gestellt und/oder vorsätzlich geholfen hat
wurde, indem er diesen [Mitangeklagter 1] und/oder [Mitangeklagter 7] und/oder [Mitangeklagter 3] und/oder
[Mitangeklagter 5] und/oder [Mitangeklagter 8] und/oder [Mitangeklagter 4]und/oder [Mitangeklagter 9] und/oder
[Mitangeklagter 6] und/oder [Mitangeklagter 10] und/oder [Mitangeklagter 2] und/oder ein oder mehrere andere(r) ein oder mehrere
Räumlichkeiten zum Zwecke der Lagerung und/oder des Handels mit der genannten Substanz zur Verfügung stellen
(und) die in der Liste I im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt sind;

2.

er in oder um den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2008 in der Gemeinde Maastricht, zumindest in
im Bezirk Maastricht und/oder anderswo in den Niederlanden, gemeinsam und in Verbindung mit anderen oder einem anderen,
oder zumindest allein, mehrmals oder mindestens einmal (bei jeder Gelegenheit) vorsätzlich verkauft und/oder geliefert und/oder bereitgestellt hat
und/oder transportiert hat, in jedem Fall absichtlich eine Menge eines Stoffes, der
Heroin und/oder Kokain und/oder Tenamphetamin und/oderMDMA und/oder N-ethyl MDA (=MDEA) und/oder Amphetamin,
Heroin und/oder Kokain und/oder Tenamphetamin und/oder MDMA und/oder N-ethyl MDA (=MDEA) und/oder
Amphetamin, (jeweils) (a) die in der Liste I im Anhang zum Opiumgesetz aufgeführte(n) Droge(n);

Hilfsweise, oder zumindest für den Fall, dass die vorstehenden Ausführungen nicht zu einer Anordnung führen sollten oder könnten, dass:

[Mitangeklagter 1] und/oder [Mitangeklagter 7] und/oder [Mitangeklagter 3] und/oder [Mitangeklagter 5] und/oder
[Mitangeklagter 8] und/oder [Mitangeklagter 4] und/oder [Mitangeklagter 9] und/oder [Mitangeklagter 6] und/oder

[Mitangeklagter 10] und/oder [Mitangeklagter 2] und/oder ein oder mehrere andere(r) in oder um den Zeitraum von 1
Januar 2007 bis zum 23. April 2008 in der Gemeinde Maastricht, zumindest aber im Bezirk Maastricht und/oder
an einem anderen Ort in den Niederlanden, gemeinsam und in Verbindung mit anderen oder einer anderen Person, mindestens allein, mehrmals, mindestens
einmal (bei jeder Gelegenheit) vorsätzlich verkauft und/oder geliefert und/oder bereitgestellt und/oder transportiert, in jedem Fall
vorsätzlich eine Menge heroin- und/oder kokainhaltiges Material mit sich führt/geführt hat
und/oder Tenamphetamin und/oder MDMA und/oder N-Ethyl-MDA (=MDEA) und/oder Amphetamin, das Heroin und/oder
Kokain und/oder Tenamphetamin und/oder MDMA und/oder N-Ethyl-MDA (=MDEA) und/oder Amphetamin (jeweils) (eins)
Droge(n), die in der Liste I im Anhang zum Opiumgesetz aufgeführt sind,
an und/oder bei der Begehung der vorgeworfenen Straftat(en) im oder um den Zeitraum vom 1. Januar 2007
bis zum 23. April 2008 in der Gemeinde Maastricht, zumindest in den Niederlanden, mehrere Male, mindestens einmal
(jedes Mal) vorsätzlich Gelegenheit und/oder Mittel und/oder Informationen zur Verfügung gestellt und/oder vorsätzlich geholfen hat
wurde, indem er diesen [Mitangeklagter 1] und/oder [Mitangeklagter 7] und/oder [Mitangeklagter 3] und/oder
[Mitverdächtiger 5] und/oder [Mitverdächtiger 8] und/oder [Mitverdächtiger 4] und/oder [Mitverdächtiger 9] und/oder
[Mitangeklagter 6] und/oder [Mitangeklagter 10] und/oder [Mitangeklagter 2] und/oder ein oder mehrere andere(r) ein oder mehrere
Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Lagerung und/oder des Handels mit der genannten Substanz
(und) die in der Liste I im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt sind;

3.

er in oder um den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2008 in der Gemeinde Maastricht, in jedem
Fall im Bezirk Maastricht und/oder anderswo in den Niederlanden, auch an einer Organisation teilgenommen hat
nämlich eine Partnerschaft mehrerer natürlicher Personen, an der neben ihm auch der Angeklagte beteiligt war
umfasste [Mitangeklagter 9] und/oder [Mitangeklagter 2] und/oder [Mitangeklagter 3] und/oder [Mitangeklagter 1] und/oder
[Mitverdächtiger 4] und/oder [Mitverdächtiger 5] und/oder [Mitverdächtiger 6] und/oder [Mitverdächtiger 7] und/oder ein oder mehrere
andere(r) Organisation(en), die auf die Begehung von Straftaten im Sinne von Artikel 10 dritter, vierter und
fünften Absatz, nämlich das Mehrfache, mindestens einmal (jedes Mal) außerhalb und/oder innerhalb des Hoheitsgebiets von
Niederlande, zumindest die (jeweilige) Zubereitung und/oder Verarbeitung und/oder den Verkauf und/oder
Lieferung und/oder Abgabe und/oder Transport von Heroin und/oder Kokain und/oder Tenamphetamin und/oder MDMA und/oder
N-Ethyl-MDA und/oder Amphetamin, jeweils (a) Droge(n) im Sinne der Anlage zum Opiumgesetz
Liste I;

4.

er in etwa dem Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 23. April 2008 in der Gemeinde Maastricht, zumindest in
Niederlande, einmal oder mehrmals (bei jeder Gelegenheit) gemeinsam und in Verbindung mit einem oder mehreren anderen, mindestens er,
der Angeklagte allein einen Gegenstand, nämlich Mieteinnahmen, erworben oder besessen hat, während er
wusste, dass das Objekt - unmittelbar oder mittelbar - aus einem Verbrechen stammte, schließlich aus der Einfuhr und/oder
durchführen und/oder von der
Handel mit Drogen im Sinne von Abschnitt 2 unter A und/oder B des Opiumgesetzes und/oder Fälschung in
schriftlich, wie in Abschnitt 225 des Strafgesetzbuches erwähnt;

5.

er in oder um den Zeitraum vom 25. März 2003 bis zum 13. August 2004 in der Gemeinde Maastricht
mehrmals, mindestens einmal, (jedes Mal) (a) Hypothekenantrag(e) und/oder Hypothekenurkunde(n), - (jedes Mal) ist eine
ein Dokument, das als Beweis für eine Tatsache verwendet werden soll, falsch angefertigt oder gefälscht hat, da
hat (bei jeder Gelegenheit) fälschlicherweise angegeben, dass er, der Angeklagte,
-die Wohnung(en), in der/denen die oben genannte(n) Hypothekenanfrage(n) und/oder
Hypothekenurkunde(n) in Bezug auf, für den Eigengebrauch verwenden würde
und/oder
-keine anderen finanziellen Verpflichtungen hat als die, die er angegeben hat
und/oder
- genossen (bestimmte) Einkünfte,
(jedes Mal) mit der Absicht, diese Schrift(en) als echt und unverfälscht zu verwenden oder von anderen zu
verwenden.

Der/die Angeklagte(n) in diesem Fall wird/werden unterstützt von:

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