Unzucht mit der 10-jährigen Nichte durch den 57-jährigen Angeklagten während einer Übernachtung, Art 244 jo. Art 248.2 Sr.
Ablehnung des Antrags von ttz in der Berufungsinstanz, die Haftfähigkeit des Angeklagten durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, durch das Berufungsgericht ohne Angabe von Gründen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verteidigung offenbar als Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen durch den Sitzungsrichter oder (nach Verweisung des Falles durch das Berufungsgericht) durch RC oder Rh-C im Hinblick auf eine weitere Untersuchung der Hafttauglichkeit des Angeklagten ausgelegt. Es handelt sich um einen Antrag a.b.i. Art. 328 in Verbindung mit Art. 331.1 Sv, von der in Art. 315.3 oder Art. 316 Sv beschriebenen Befugnis Gebrauch zu machen. Der Maßstab für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist immer, ob das Gericht die Notwendigkeit des Antrags nachgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, ohne nachzuweisen, dass es das oben genannte Kriterium angewandt hat, während das Berufungsgericht auch keine anderen Gründe für die Ablehnung des Antrags angegeben hat. Das Gericht hat also keine ausreichende Begründung für die Ablehnung des Antrags gegeben.
Folgt (teilweise) Aufhebung in Bezug auf Verurteilung und Überweisung. CAG: ansonsten.