Rotterdam/Sittard - Weil er die 27-jährige Gabriele Barbini zu Tode gefahren hat, wird Mateusz Z. (28) aus Geleen zu acht Jahren Haft verurteilt
Aktuelles Strafverfahren
Kennen Sie Ihr Gesetz #2
Stellen Sie sich vor, Ihr Ehepartner ist in einen Kampf verwickelt und sieht zu, wie jemand ihm einen tödlichen Schlag versetzt. Bald steht die Polizei vor der Tür. Die Beamten wollen von Ihnen als Zeugen wissen, was passiert ist. Was für ein Dilemma. Sollen Sie die Wahrheit sagen? Sollen Sie sich eine Geschichte ausdenken? Können Sie eine einmal gemachte Aussage später wieder zurücknehmen? In Panik erzählen Sie der Polizei alles, was sich vor Ihren Augen abgespielt hat, was Ihren Mann für lange Zeit ins Gefängnis bringt.
Laut Gesetz kann ein Zeuge von der Polizei nicht zu einer Aussage gezwungen werden. Vor Gericht hingegen muss man die Wahrheit sagen. Das bedeutet nicht nur, dass ein Zeuge gezwungen werden kann, auszusagen, sondern auch, dass er sich strafbar macht, wenn er unter Eid lügt.
Die Verpflichtung zur Aussage gilt jedoch nicht für jeden. So sind beispielsweise unmittelbare Familienangehörige eines Angeklagten nicht verpflichtet, auszusagen. Der Gesetzgeber legt in manchen Fällen mehr Wert auf die Aufrechterhaltung bestimmter familiärer Beziehungen als auf die Ermittlung der Wahrheit.
Das Recht, nicht gegen ein Familienmitglied auszusagen, wird im Gesetz beispielsweise als "Recht auf Privileg" bezeichnet. Aufgrund dieses Rechts auf Privilegierung muss eine Ehefrau also nicht gegen ihren Mann aussagen und eine Mutter muss nicht über eines ihrer Kinder aussagen.
Aber was kann eine Person, die sich auf das Vorrecht beruft, tun, wenn sie trotzdem eine Aussage bei der Polizei gemacht hat? Ich höre oft von Mandanten, dass sie "die Aussage dann einfach zurückziehen". Schließlich standen sie ja nicht unter Eid. Das ist jedoch nicht möglich!
Ein Zeuge kann eine neue Aussage vor Gericht machen, aber dadurch wird eine frühere Aussage nicht gelöscht. Alle gemachten Aussagen bleiben Teil der Fallakte. Und es ist Sache des Richters, die Zuverlässigkeit aller Aussagen in dieser Akte zu beurteilen.
Daher lautet mein Ratschlag:
Seien Sie sich bewusst, dass Sie nicht immer verpflichtet sind, auszusagen. Im Falle eines verdächtigten Familienmitglieds können Sie sich auf Ihr Recht auf Vertraulichkeit berufen. Wenn Sie aussagen möchten, bedenken Sie, dass eine einmal gemachte Aussage nicht mehr zurückgenommen werden kann. Konsultieren Sie immer Ihren Anwalt, bevor Sie eine Aussage machen. Er kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten beraten.
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