Sollte die Plenarkammer des Berufungsgerichts das mündliche Urteil Pr bestätigen, das gemäß Art. 378.2 Sv in der p-v der Staatsanwaltschaft in der ersten Instanz protokolliert wurde und das sich hinsichtlich des Inhalts der verwendeten Beweismittel (gemäß der Vorschrift zur Protokollierung des mündlichen Urteils) auf die p-v der Polizei bezieht, nachdem der Inhalt der b.m. fehlt und der Verteidiger in der Berufung auf Freispruch plädiert hat? Art. 359.3, 378.2 und 423.1 Sv. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Berufung auf Freispruch plädiert. Das Berufungsgericht hätte daher das Urteil nur unter Hinzufügung der in Art. 423.1 Sv genannten Gründe bestätigen dürfen, die aus der in Art. 359.3 Sv, erster Satz, genannten Darstellung des Inhalts des Protokolls bestehen (vgl. HR:2016:2026).
Folgt auf die (teilweise) Aufhebung und Rückgängigmachung (außer bei auferlegten Ausgleichsmaßnahmen).