Ein Mandant von Weening Criminal Lawyers wurde am 14. August 2019 vom Amsterdamer Berufungsgericht in vollem Umfang vom Verdacht der Hehlerei freigesprochen.
Der Kunde wurde zusammen mit einer anderen Person verdächtigt, eine römische Statue von unschätzbarem kulturellem Wert geheilt zu haben. Es handelte sich um ein Porträt der römischen Kaiserin Julia Domna, die zwischen 170 und 217 lebte. Diese Statue wurde Berichten zufolge zwischen 2012 und Frühjahr 2015 aus der Villa adriana in Tivoli, Italien, gestohlen. Dieser Diebstahl blieb die ganze Zeit über unentdeckt. Erst nachdem die Figur von dem Mitangeklagten in einem renommierten Auktionshaus angeboten wurde, stellte sich heraus, dass die Figur aus der Villa Adriana verschwunden war. Über die Rückgabe der Figur durch die niederländische Polizei an die italienischen Behörden wurde damals in den Medien ausführlich berichtet.
Der Mandant wurde wegen Hehlerei angeklagt. Das bedeutet, dass er beschuldigt wurde, die Figur erworben zu haben, während er wusste oder hätte vermuten müssen, dass diese Figur gestohlen war. Dafür wurde unser Mandant am 29. Mai 2017 vom Bezirksgericht Amsterdam zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, wovon 6 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden. In der Berufung hat Herr A.L. Rinsma die Verteidigung übernommen. Am 31. Juli 2019 wurde die Strafsache in der Berufung vom Amsterdamer Berufungsgericht verhandelt. In der Berufung ging es nicht so sehr darum, ob die Figur gestohlen worden war, sondern vielmehr darum, ob der Mandant dies wusste oder hätte wissen müssen, als er sie erhielt. Der Kunde hat immer bestritten, dass er wusste, dass es sich um eine gestohlene Figur handelte. Der Kunde hat erklärt, dass er die Figur von einem Familienmitglied erhalten hat und dass er nachprüfen wollte, ob die Figur echt ist. Zu diesem Zweck wurde die Figur auch einem seriösen Auktionshaus angeboten.
In der Berufung wurde argumentiert, dass es für einen Laien unmöglich war, zu erkennen, dass es sich bei der Figur um eine echte römische Figur handelte, geschweige denn um eine gestohlene Figur von erheblichem Wert. Es wurde auch argumentiert, dass der Mandant und seine Mitangeklagten genügend Nachforschungen über die Herkunft der Figur angestellt hatten. Diese Nachforschungen konnten auch nicht beweisen, dass die Figur gestohlen worden war, da der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt worden war. Das Berufungsgericht stimmte der Verteidigung zu und sprach den Mandanten frei, da weitere Nachforschungen über die Herkunft der Figur nicht von ihm verlangt werden konnten.
Der Mandant und die Verteidigung sind mit dem Freispruch zufrieden. Der Mandant ist erfreut, dass das Berufungsgericht den Fall korrekt und sorgfältig beurteilt hat. Da die Staatsanwaltschaft keine Kassationsbeschwerde eingelegt hat, ist dieses Urteil unwiderruflich geworden.