Die in diesem Protokoll erwähnten Aufzeichnungen über die mündliche Verhandlung fehlen in den dem Obersten Gerichtshof übermittelten Unterlagen, so dass sich nicht feststellen lässt, ob in der mündlichen Verhandlung über die im angefochtenen Urteil genannten Klagegründe hinaus weitere Klagegründe vorgetragen wurden oder ob dort ausdrücklich begründete Positionen vorgetragen wurden. Dieses Versäumnis verstößt so sehr gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, dass es, da es nach den vom Gericht eingeholten Informationen irreparabel ist, die Nichtigkeit der Untersuchung und des daraus resultierenden Urteils zur Folge hat.