1. Bester Anwalt für Strafrecht in der Untersuchungshaft
2. Anwalt Strafrecht für Untersuchungshaft
3. Anwalt für Strafsachen in Untersuchungshaft
Was ist Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft ist der Zeitraum, in dem ein Verdächtiger festgehalten wird, bevor sein Fall von einem Richter beurteilt wird.
Die Untersuchungshaft besteht aus mehreren Phasen, in denen jeweils geprüft werden muss, ob ein hinreichender Verdacht und ausreichende Gründe vorliegen, um einen Verdächtigen länger in Haft zu halten. In jeder Phase der Untersuchungshaft wird die Überprüfung von einer anderen Person/Behörde durchgeführt und es gelten unterschiedliche Anforderungen für die Anwendung der Untersuchungshaft.
Die Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft werden immer strenger, je länger man sich in Untersuchungshaft befindet und auch die Person/Behörde, die die Untersuchungshaft überprüft, gewinnt an Gewicht.
Welche Formen der Untersuchungshaft gibt es?
Bevor eine Untersuchungshaft stattfinden kann, muss ein Verdächtiger zunächst festgenommen werden. Jeder Ermittlungsbeamte kann einen Verdächtigen festnehmen.
Die Untersuchungshaft beginnt mit der Untersuchungshaft, bis vor kurzem war dies die Vernehmungshaft. Diese Phase dauert maximal 6 Stunden bei einer Straftat, bei der Untersuchungshaft (das heißt, es muss ein Fall von Untersuchungshaft vorliegen: mehr dazu finden Sie unter der nächsten Überschrift) nicht erlaubt ist, und 9 Stunden bei einer Straftat, bei der Untersuchungshaft erlaubt ist. Die Stunden zwischen 0:00 und 9:00 Uhr zählen nicht für den Zeitraum von 9 bzw. 6 Stunden. Die Untersuchungshaft kann durch den (stellvertretenden) Staatsanwalt angeordnet werden.
Nach der Untersuchungshaft kann der Staatsanwalt anordnen, dass der Verdächtige in Gewahrsam genommen wird. Die Dauer der Inhaftierung beträgt 3 Tage und kann bei äußerster Notwendigkeit um 3 Tage verlängert werden. Im Namen des Staatsanwalts kann auch der stellvertretende Staatsanwalt die Anordnung der Festnahme oder deren Verlängerung unterzeichnen.
Innerhalb von 3 Tagen und 18 Stunden nach der Festnahme muss ein Verdächtiger einem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vorgeführt werden. Diese Rechtmäßigkeitsprüfung findet vor dem Untersuchungsrichter statt.
Die Inhaftierung kann nur für eine Straftat erfolgen, für die Untersuchungshaft zulässig ist. Mehr dazu weiter unten.
Nach der Inhaftierung kann die Untersuchungshaft auf Antrag des Staatsanwalts durch den Untersuchungsrichter um 14 Tage verlängert werden. Diese Phase wird als Untersuchungshaft bezeichnet und ist auch die erste Phase der Untersuchungshaft.
Die letzte Stufe der Untersuchungshaft ist die Inhaftierung. Sie wird von den Gerichtskammern auf Antrag des Staatsanwalts angeordnet und dauert maximal 90 Tage. Dieser Zeitraum ist jedoch nicht festgelegt, und wenn das Gericht die Untersuchungshaft früher als innerhalb von 90 Tagen überprüfen möchte, kann es eine kürzere Haftdauer anordnen. Neben der Untersuchungshaft können die Kammern auch - wenn ein Verdächtiger auf freiem Fuß ist - die Festnahme eines Verdächtigen anordnen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verdächtiger noch nie festgenommen wurde oder wenn ein Verdächtiger zu einem früheren Zeitpunkt freigelassen wurde und die Kammern der Ansicht sind, dass der Verdächtige dennoch erneut festgenommen werden sollte. Die Festnahme kann ebenso wie die Inhaftierung für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen angeordnet werden, und dieser Zeitraum kann vom Gericht auch verkürzt werden.
Insgesamt darf ein Verdächtiger also 18 Stunden + 3 Tage + (im Falle einer verlängerten Untersuchungshaft +3 Tage) + 14 Tage + 90 Tage = 107 (oder 110) Tage und 18 Stunden in Untersuchungshaft verbringen. Wenn die Strafsache danach immer noch nicht reif für eine Hauptverhandlung ist, wird eine Pro-Forma-Anhörung angesetzt. Bei der Pro-forma-Anhörung entscheidet das Gericht erneut über die Verlängerung der Untersuchungshaft.
Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Untersuchungshaft?
Dies ist bei jeder Form der Rücküberweisung anders. Für jede Form werden im Folgenden die Anforderungen und Gründe für die Anwendung einer bestimmten Form erläutert.
Für eine Verhaftung muss es einen Verdächtigen geben. Das heißt, es muss ein begründeter Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat begangen hat.
Untersuchungshaft wird gegenüber einem Verdächtigen angeordnet, wenn Maßnahmen im Interesse der Ermittlungen erforderlich sind. Darüber hinaus kann die Untersuchungshaft zur Vernehmung, zur Vorbereitung der Vernehmung, zur Identifizierung des Verdächtigen und zur Herausgabe von Mitteilungen in Person eingesetzt werden.
Die Inhaftierung erfolgt im Interesse der Ermittlungen gegen einen Verdächtigen. Sie kann auch erfolgen, um dem Verdächtigen persönlich Dokumente über das Strafverfahren zu übermitteln. Darüber hinaus kann die Inhaftierung erfolgen, um zu prüfen, ob es möglich und wünschenswert ist, Untersuchungshaft zu beantragen oder anzuordnen.
Nach der Untersuchungshaft gelten die Bedingungen der Untersuchungshaft für die Fortdauer der Untersuchungshaft. Hierfür müssen ein Grund und ein Fall vorliegen. Zusätzlich zu einem Fall und einem Grund muss auch ein stärkerer Verdacht gegen den Verdächtigen bestehen als der begründete Verdacht, dass er eine Straftat begangen hat. Dieser stärkere Verdacht wird als "schwerwiegende Einwände" bezeichnet.
Die Fälle von Untersuchungshaft sind vor allem deshalb wichtig, weil, wie bereits erwähnt, auch ein Fall von Untersuchungshaft vorliegen muss, bevor ein Verdächtiger in Gewahrsam genommen werden kann.
In jedem Fall liegt ein Fall von Untersuchungshaft vor, wenn die Straftat, auf die sich der Verdacht bezieht, nach der gesetzlichen Definition mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren oder mehr bedroht ist. Darüber hinaus listet das Gesetz eine Reihe weiterer spezifischer Straftaten auf. Untersuchungshaft kann auch verhängt werden, wenn der Verdächtige keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in den Niederlanden hat und eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird.
Zusätzlich zu einem Fall von Untersuchungshaft muss auch (mindestens) ein Grund für die Anwendung der Untersuchungshaft vorliegen. Mögliche Gründe sind:
- Fluchtgefahr;
- Es handelt sich um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren oder mehr bedroht ist und die bei einer Freilassung des Angeklagten möglicherweise zu sozialen Unruhen führen würde (Erschütterung der Rechtsordnung);
- Gefahr der Wiederholung einer Straftat, die mit einer Höchststrafe von 6 Jahren oder mehr bedroht ist, oder einer Straftat, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährdet oder eine allgemeine Gefahr für das Eigentum darstellt (Rückfallrisiko);
- Eine frühere Verurteilung vor weniger als 5 Jahren wegen Bedrohung, Körperverletzung, Diebstahl, Veruntreuung, Betrug, Vandalismus oder Hehlerei;
- Die Polizei muss noch Ermittlungen durchführen, die durch die Freilassung des Verdächtigen möglicherweise vereitelt oder behindert werden könnten.
Die Untersuchungshaft unterliegt ebenfalls dem Antizipationsgebot. Das bedeutet, dass eine Untersuchungshaft in jedem Fall nicht angeordnet wird, wenn ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass der Verdächtige nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder -maßnahme verurteilt werden wird. Ebenso wird die Untersuchungshaft nicht angeordnet, wenn die zu erwartende Strafe oder Maßnahme kürzer ist als die Dauer der Untersuchungshaft.
Wo ist die Untersuchungshaft im Gange?
In der Anfangsphase, bis zur Untersuchungshaft, wird ein Verdächtiger auf einem Polizeirevier festgehalten. Ab der Untersuchungshaft wird ein Verdächtiger in einer Justizvollzugsanstalt festgehalten.
Welche Einschränkungen können einem Verdächtigen während der Untersuchungshaft auferlegt werden?
Während der Untersuchungshaft kann ein Verdächtiger im Prinzip normalen Kontakt zur Außenwelt haben. Im Interesse der Ermittlungen kann jedoch entschieden werden, dass ein Verdächtiger während der Untersuchungshaft Einschränkungen unterliegt. Dazu können Einschränkungen beim Empfang von Besuchern, beim Telefonverkehr und bei der Korrespondenz gehören. Es kommt auch vor, dass ein Verdächtiger keine Zeitung lesen oder fernsehen darf. Ein Verdächtiger kann jedoch jederzeit Kontakt zu seinem Anwalt haben.
Was kann ein Anwalt während der Untersuchungshaft tun?
Es ist äußerst wichtig, dass Sie sofort einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht einschalten, wenn Sie (oder ein Ihnen nahestehender Mensch) in Gewahrsam genommen werden. In dem Moment, in dem Sie verhaftet werden, sollten Sie sich sofort an einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht wenden. Vor allem in dieser Anfangsphase ist es äußerst wichtig, dass Sie während des Verfahrens beraten und unterstützt werden. Polizeiverhör durch einen Anwalt.
Sie können uns zum Zeitpunkt der Verhaftung 24 Stunden am Tag unter 088-9336464 anrufen. Sie können auch den Namen eines unserer Anwälte als Ihren bevorzugten Anwalt angeben, wenn Sie von der Polizei gefragt werden, welchen Anwalt sie für Sie beauftragen soll. Dies ist in der Regel kostenlos und unser Rat lautet immer: Strafsache? Beauftragen Sie keinen Anwalt, beauftragen Sie einen Strafrechtsanwalt!
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Dann wenden Sie sich umgehend an uns, um rechtlichen Beistand zu erhalten in Untersuchungshaft.
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