Der Oberste Gerichtshof wiederholt relevante Erwägungen aus HR:2019:1146 zu den Anforderungen, um zu einer auf Art. 9.2 WVW 1994 zugeschnittenen Herkunft eines tll. kommen zu können. Aus den Beweisen kann z.B. nicht hervorgehen, dass die Entscheidung der CBR, den Führerschein des Angeklagten für ungültig zu erklären, dem Angeklagten mitgeteilt wurde und zum Zeitpunkt der Anklageerhebung in Kraft war. Daran ändert auch die Aussage des Angeklagten nichts, dass er seinen Führerschein im Jahr 2002 'verloren' hat. Es folgt die Annullierung und Aufhebung.
Wie ein "Konflikt zwischen Ex-Partnern" zu einer Serie von Brandstiftungen führt (DeStentor.nl)
Er "traut sich noch nicht, einen Grill anzuzünden", sagt André L. (58). Dennoch war er an fünf Aktionen beteiligt