Der Oberste Gerichtshof wiederholt relevante Erwägungen aus HR:2019:1146 zu den Anforderungen, um zu einer auf Art. 9.2 WVW 1994 zugeschnittenen Herkunft eines tll. kommen zu können. Aus den Beweisen kann z.B. nicht hervorgehen, dass die Entscheidung der CBR, den Führerschein des Angeklagten für ungültig zu erklären, dem Angeklagten mitgeteilt wurde und zum Zeitpunkt der Anklageerhebung in Kraft war. Daran ändert auch die Aussage des Angeklagten nichts, dass er seinen Führerschein im Jahr 2002 'verloren' hat. Es folgt die Annullierung und Aufhebung.
Zellenstrafen im Berufungsfall Bandidos gefordert (L1nieuws.nl)
Zehn ehemalige Mitglieder des Motorradclubs Bandidos sind in der Berufung zu Haftstrafen von bis zu 5,5 Jahren verurteilt worden. Unter ihnen ist der ehemalige