Der Anwalt beantragte gemäß Art. 4.3.6.3 der Verfahrensordnung des HR die Übermittlung der PVV. Aus der Kommunikation mit der Gerichtsschreiberin lässt sich nur ableiten, dass die Bekanntmachung des Verfahrens nicht vor der Übersendung der Akte an das HR erstellt worden war und dass sie offenbar erst aufgrund des Ersuchens des HR gemäß § 83 des Gerichtsverfassungsgesetzes erstellt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Untersuchung in den Kammern und der Beschluss nichtig sind.
Wie ein "Konflikt zwischen Ex-Partnern" zu einer Serie von Brandstiftungen führt (DeStentor.nl)
Er "traut sich noch nicht, einen Grill anzuzünden", sagt André L. (58). Dennoch war er an fünf Aktionen beteiligt