Justizminister muss Antragsteller nicht zur Wiedereingliederungsphase zulassen
Der Minister für Rechtsschutz hat zu Recht entschieden, dass der Kläger vorläufig nicht für Wiedereingliederungsmaßnahmen in Frage kommt. Das hat der Richter für einstweiligen Rechtsschutz heute in einem Eilverfahren entschieden, das der Kläger gegen den Staat angestrengt hatte.
Hintergrund
Der Kläger wurde 1996 wegen der Begehung von sieben lebenslangen Straftaten zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Der Beratende Ausschuss für lebenslange Haftstrafen (ACL) empfahl 2019, den Kläger vorerst nicht zu Wiedereingliederungsmaßnahmen zuzulassen. Dabei handelt es sich um Aktivitäten, mit denen ein Lebenslänglicher auf eine mögliche Rückkehr in die Gesellschaft vorbereitet werden soll. Der Minister folgte diesem Rat des ACL.
Position des Klägers
Der Antragsteller ist mit der Entscheidung des Ministers nicht einverstanden. Ihm zufolge war das Verfahren, das zu dieser Entscheidung führte, nicht in jeder Hinsicht sorgfältig. So hatte der Kläger beispielsweise keinen Zugang zu den Protokollen der Anhörungen. Außerdem ist er nicht damit einverstanden, dass das ACL von ihm verlangt, über alle sieben Straftaten zu sprechen, da er bestreitet, sechs davon begangen zu haben. Nach Ansicht des Klägers verstößt dies gegen Artikel 3 EMRK.
Negative Stellungnahme zu Recht abgegeben
Der Richter für vorläufigen Rechtsschutz entschied, dass die Beratung im Fall des Klägers weder fahrlässig noch falsch war. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass die Anhörungen keine entscheidende Rolle bei dem Ratschlag gespielt haben, ihn nicht zu Wiedereingliederungsmaßnahmen zuzulassen. Er erhielt zwar die Dokumente der Untersuchung des Klägers im Pieter Baan Zentrum und den Bewährungsbericht über ihn im Vorfeld. Es waren genau diese Dokumente, die das endgültige Urteil bestimmten. Insbesondere wurde ein negatives Gutachten abgegeben, weil der Antragsteller sich bei der Untersuchung durch das Pieter Baan Zentrum und die Bewährungshilfe zurückhaltend zeigte und nicht viel, wenn überhaupt, über sich selbst, sein soziales Netzwerk und seine Zukunftspläne sprechen wollte. Dies schränkte die Untersuchungen ein und hinderte die Ermittler daran, sich zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Persönlichkeitsstörung und eines Rückfallrisikos zu äußern. Aus dem Gutachten geht hervor, dass das ACL allein aus diesem Grund dazu riet, den Antragsteller noch nicht für Wiedereingliederungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. In Anbetracht der durchgeführten Untersuchungen hält das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren diesen Ratschlag für durchaus verständlich. Außerdem wird das ACL innerhalb von zwei Jahren erneut prüfen müssen, ob der Kläger noch für die Wiedereingliederungsphase zugelassen werden kann.