Bürgermeister darf Heim in Sprang-Capelle nach Hanffund nicht schließen

Der Bürgermeister der Gemeinde Waalwijk wollte ein Grundstück in Sprang-Capelle gemäß Paragraph 13b des Opiumgesetzes für sechs Monate schließen, nachdem er 41 Gramm Hanf gefunden hatte. Der Bewohner des Anwesens vertrat von Anfang an den Standpunkt, dass der gefundene Hanf für seinen eigenen medizinischen Gebrauch bestimmt war, um seine starken Rückenschmerzen erträglicher zu machen. Trotzdem blieb der Bürgermeister standhaft: Das Grundstück musste geschlossen werden. Heute hat die Abteilung für Verwaltungsrecht des Staatsrats (im Folgenden: ABRvS), das höchste Verwaltungsgericht in unserem Land, endgültig entschieden: Das Haus bleibt geöffnet.

Der Bewohner des Anwesens kämpft seit Jahren mit starken Rückenschmerzen nach einer misslungenen Rückenoperation. Mit Hilfe seines Anwalts konnte er nicht nur seine umfangreiche und schwerwiegende Medikamentengeschichte mit Dokumenten belegen, sondern es wurde auch durch die Aussagen von vier Hausärzten belegt, dass der Bewohner medizinisches Cannabis aus dem Café zur Schmerzlinderung verwendete. In dem von De Crom eingeleiteten Einspruchs- und Berufungsverfahren wurde dem Berechtigten immer wieder Recht gegeben. Die Gemeinde blieb jedoch standhaft und versuchte, ihren Fall vor dem obersten Verwaltungsgericht zu beweisen.

Der Bürgermeister argumentierte unter anderem, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt hatte, dass der Berechtigte glaubhaft gemacht hatte, dass der gefundene Hanf für den persönlichen Gebrauch bestimmt war. Den Aussagen des Hausarztes sei zu viel Bedeutung beigemessen worden und der Hanf hätte über die Apotheke geliefert werden müssen, um als medizinischer Gebrauch zu gelten, so der Bürgermeister. Nach Ansicht des Bürgermeisters hatte der Bewohner unterschiedliche Aussagen über seinen Hanfkonsum und seine Medikamentenhistorie gemacht, und auch die Aussagen des Hausarztes würden sich widersprechen.

Der ABRvS entschied jedoch in einer Entscheidung vom 22. Mai 2019 zugunsten der Bewohnerin und Frau J.J.H.M. de Crom. Der Ausgangspunkt in Verfahren nach § 13b Opiumgesetz ist nach wie vor: Bei Vorhandensein von mehr als 5 Gramm Hanf kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er für den Handel bestimmt war. Es ist dann Sache des Rechteinhabers, glaubhaft zu machen, dass die gefundene Menge für den Eigenbedarf bestimmt war. Der Verwaltungsrichter entschied, dass der Bewohner des Hauses in Sprang-Capelle die Anforderungen erfüllt hatte und wies die Argumente der Gemeinde zurück.

Nach Ansicht der Abteilung hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Aussage des Mannes aus Sprang-Capellen über seinen Hanfkonsum eindeutig und konsistent ist, dass die Aussagen des Hausarztes seine Behauptung, er verwende Hanf zur Schmerzbehandlung, hinreichend stützen und dass in dem Haus keine weiteren Gegenstände gefunden wurden, die auf Drogenhandel hindeuten.

Der Bürgermeister muss alle Gerichtskosten zurückzahlen und das Haus in Sprang-Capelle bleibt geöffnet.

Das vollständige Urteil des ABRvS können Sie hier lesen.

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