Gemäß Artikel 2 des Begnadigungsgesetzes reichte Frau J.J.H.M. im Oktober 2015 im Namen eines Mandanten ein Begnadigungsgesuch ein. De Crom vertrat die Auffassung, dass es Umstände gab, die das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigen konnte und die, wären sie damals bekannt oder ausreichend bekannt gewesen, es veranlasst hätten, eine andere Strafe oder Maßnahme zu verhängen oder davon abzusehen.
Die Umstände bezogen sich auf die veränderten persönlichen Umstände des Kunden.
Vor drei Wochen teilte der Dienst Justis mit, dass seine Majestät, der König, seinen Mandanten unter Vorbehalt begnadigt hat. Damit wird auf eine dreimonatige Gefängnisstrafe abzüglich der Untersuchungshaft verzichtet. Die Bedingung, die der Mandant erfüllen muss, ist, dass er in den nächsten zwei Jahren keine Straftat begehen darf.