Ein Antrag auf Aufhebung der Aussetzung der Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen die allgemeinen und besonderen Auflagen wurde von der Staatsanwaltschaft erst am Dienstag, den 20. Februar 2024 gestellt. In Anbetracht der Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 2 der Strafprozessordnung hätte der Antrag nach Ansicht des Berufungsgerichts unverzüglich, d.h. so schnell wie möglich nach der Verhaftung des Verdächtigen gestellt werden müssen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bedeutet dies, dass die Klage spätestens am Montagmorgen hätte eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt ein Verstoß gegen Artikel 84 Absatz 2 der Strafprozessordnung vor, was nach Ansicht des Gerichts zur Ablehnung der Klage führen sollte.
Wie ein "Konflikt zwischen Ex-Partnern" zu einer Serie von Brandstiftungen führt (DeStentor.nl)
Er "traut sich noch nicht, einen Grill anzuzünden", sagt André L. (58). Dennoch war er an fünf Aktionen beteiligt