Am 25. März 2016 entschied der Richter für einstweiligen Rechtsschutz des Bezirksgerichts Limburg erneut in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das von Frau J.J.H.M. de Crom im Rahmen einer Hausschließung eingeleitet wurde. Nachdem in einem Haus in Maastricht eine geringe Menge Hanf gefunden worden war, wollte der Bürgermeister der Gemeinde Maastricht das Haus gemäß § 13b des Opiumgesetzes für drei Monate schließen. Dadurch wären die Bewohner sofort auf die Straße gesetzt worden.
Im Namen der Kläger wurde argumentiert, dass die Entscheidung des Bürgermeisters in der Einspruchsphase nicht aufrechterhalten werden könne und dass eine einstweilige Verfügung aus Gründen der Dringlichkeit erlassen werden sollte. Nach Ansicht von de Crom sollte die Wohnung nicht geschlossen werden, weil es sich bei dem in der Wohnung gefundenen Hanf nicht um eine "kommerzielle Menge" handelte. Die in der Wohnung gefundene Menge Hanf war für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
Der Richter für einstweiligen Rechtsschutz des Bezirksgerichts Limburg hält dies angesichts der Situation der Bewohner nicht für unplausibel und ist der Meinung, dass die Regelung gewährt werden sollte. Bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens darf die Gemeinde Maastricht das Grundstück nicht schließen.