Notwehr im Falle rivalisierender Motorradclubs (Rechtspraak.nl)

Schlägerei zwischen rivalisierenden Motorradclubs in Sittard im Jahr 2015.

Versuchter Totschlag (mehrfach begangen) durch Schüsse aus einem Café in Mannshöhe auf Mitglieder eines anderen Motorradclubs, die 3 Mitglieder des Motorradclubs des Angeklagten schwer verletzten, Art. 287 Sr. Notwehr, Erfordernis der Verhältnismäßigkeit.

Steht 1 Schuss mit einer Schusswaffe in einem angemessenen Verhältnis zu einem schweren Angriff auf 3 Personen durch 15 bis 20 Personen?

HR wiederholt relevante Erwägungen aus ECLI:NL:HR:2016:456 zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im Falle einer Notwehr. Das Berufungsgericht entschied, dass, obwohl ein unmittelbarer und rechtswidriger Angriff auf die Körper von A, B und C vorlag, gegen den der Angeklagte ein angemessenes Recht hatte, diese Personen zu verteidigen, der Angeklagte nicht berechtigt war, sich auf die Notwehr zu berufen, weil das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt war.

In diesem Zusammenhang befand das Berufungsgericht unter anderem, dass die Entscheidung des Angeklagten, Schusswaffen als Verteidigungsmittel zu verwenden, "grundsätzlich nicht unangemessen" war. Das Berufungsgericht entschied jedoch, dass die vom Angeklagten gewählte Art der Verteidigung (indem er mit einer Schusswaffe aus einem Café in Mannshöhe ein Projektil durch das Fenster feuerte, während sich direkt hinter dem Fenster "eine kämpfende und damit sich bewegende Gruppe von Menschen" befand) nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Angriffs stand, weil von dem Angeklagten vernünftigerweise hätte verlangt werden können, dass er eine weniger drastische Verteidigungsmethode wählt, "bei der ausgeschlossen werden kann, dass jemand von einem Projektil getroffen wird", wie z.B. an das Fenster zu klopfen und eine Waffe zu zeigen, oder nach draußen zu gehen (durch eine andere Tür als die verschlossene Tür), um mit einer Waffe zu drohen und/oder einen Warnschuss abzugeben.

Dieses Urteil ist, auch in Anbetracht des oben Gesagten, nicht z.B. verständlich. HR berücksichtigt auch, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte zur Verteidigung von 3 Personen gehandelt hat, die von einer Gruppe von Personen (etwa 15 bis 20 Mitglieder des Motorradclubs, die als Gruppe agierten) in exzessiver Weise angegriffen wurden, Mitglieder dieser Gruppe benutzten Waffen, mit denen sehr schwere Verletzungen verursacht werden konnten (wie Boxeisen), während des Kampfes wurde o.m. wurde einer Person auf den Kopf getreten, wenn die Schläge nicht aufhörten, bestand die unmittelbare Gefahr, dass 3 Personen, die angegriffen worden waren, schwere Körperverletzungen erleiden würden, möglicherweise mit Todesfolge, unter diesen Umständen wollte der Verdächtige eine Schusswaffe zur Abschreckung einsetzen, der Verdächtige zog die Schusswaffe zu diesem Zweck heraus, gab einen Schuss damit ab und steckte die Waffe dann wieder weg.

Folgt auf Annullierung und Rücküberweisung.

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